Glossar
Garantie im Werkvertrag
Nach Werkvertragsrecht haftet der Unternehmer für Mängel des Werks. Der Kunde kann – je nach Fall – Nachbesserung, Minderung oder bei erheblichen Mängeln Wandelung verlangen.
Was heisst das für deinen Betrieb?
Verjährung: Ansprüche wegen Mängeln an einem unbeweglichen Bauwerk verjähren fünf Jahre nach Abnahme (Art. 371 OR), bei anderen Werken zwei Jahre. Mit SIA 118 gelten differenzierte Fristen (u. a. 2-jährige Rügefrist).
Praxis-Tipp
Dokumentiere Abnahmen und verwendete Materialien sauber – bei Garantiefragen Jahre später ist dein Projektarchiv Gold wert.
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